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1. Allgemeine Bestimmungen |
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Name, Zweck, Sitz
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Artikel 1 Der Schwimmclub St. Gallen 1909 (SCSG) ist eine, am 17.08.1909 gegründete, politisch und konfessionell unabhängige Vereinigung. Sie bezweckt die Förderung und Verbreitung des Schwimmsportes im Allgemeinen sowie in den vier Sparten Schwimmen, Wasserspringen, Wasserball, Synchronschwimmen und Schwimmschule im Besonderen.
Sie ist ein Verein gemäss Art. 60 ff ZBG mit Sitz in St. Gallen. Die rechtsgültige Adresse lautet: Schwimmclub St. Gallen 1909 Postfach 128 9008 St. Gallen |
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Zugehörigkeit |
Artikel 2 Der SCSG ist Mitglied des Schweizerischen Schwimmverbandes (SSCHV). |
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2. Mitgliedschaft |
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Mitglieder-Kategorien |
Artikel 3 Der SCSG kennt die folgenden Mitgliederkategorien:
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Erwerb der Mitgliedschaft |
Artikel 4 Mitglied kann jedermann werden, der sich zu den Grundsätzen des Clubs bekennt. Über die Aufnahme von Mitgliedern entscheidet der Vorstand. Er kann diese Aufgabe delegieren. Die Aufnahme kann ohne Angabe von Gründen verweigert werden. |
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Austritt |
Artikel 5 Die Austrittserklärung muss dem Vorstand schriftlich mitgeteilt werden. Die Genehmigung erfolgt, wenn sämtliche finanziellen oder anderweitigen Verpflichtungen erfüllt sind. Der SCSG hat die Forderungen, welche zu einer Austrittverweigerung führen, dem Mitglied innert 20 Tagen schriftlich mitzuteilen, ansonsten der Austritt als genehmigt gilt. Der Jahresbeitrag für das laufende Geschäfts gilt als geschuldet. Der Austritt bzw. der Übertritt in eine andere Mitgliederkategorie kann nur auf Ende eines Vereinsjahres erklärt werden. |
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Ausschluss |
Artikel 6 Mitglieder, die in grober Weise gegen die Statuten, Reglemente verstossen oder Verpflichtungen nicht nachkommen, können ausgeschlossen werden. Über den Ausschluss entscheidet der Vorstand. Der Ausschluss muss nicht begründet werden. Der Beschluss kann vom Betroffenen innert 20 Tagen nach Erhalt der schriftlichen Verfügung zuhanden der Hauptversammlung angefochten werden. Diese kann die Verfügung des Vorstandes mit 2/3 Mehrheit der abgegebenen Stimmen aufheben. |
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3. Rechte und Pflichten der Mitglieder |
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Trainings |
Artikel 7 Die angebotenen Trainingsmöglichkeiten stehen allen Jugend-, Aktiv-, Ehren- und Freimitgliedern zur Verfügung. Der Club kann Trainingsmöglichkeiten für andere Mietgliederkategorien anbieten. Über die Zuteilung und deren Organisation wie Zeitpunkt, Platzangebot usw. entscheidet der Vorstand endgültig. |
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Vereinsinventar |
Artikel 8 Über die Benützung des Vereinsinventar entscheidet der Vorstand endgültig. Allfällige Benützungsreglemente sind für die Mitglieder verbindlich. Für Schäden, welche am oder durch Benützung von vereinseigenem Material entstehen, haftet das Mitglied nach OR. Der Vorstand kann die ganze oder teilweise Übernahme der Schadenkosten durch den Verein beschliessen. |
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Stimmrecht |
Artikel 9 Stimm- und Wahlberechtigt mit einer Stimme sind die Aktiv-, Vorstands-, Ehren- und Freimitglieder. Das Stimmrecht der Jugendmitglieder wird von den Eltern oder deren gesetzlichen Vertretern wahrgenommen. Sie verfügen dabei nur über ein Stimme, auch wenn mehrere Jugendmitglieder zur gleichen Familie gehören. |
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Beiträge |
Artikel 10 Jedes Mitglied leistet einen jährlichen Beitrag, welcher jeweils von der Hauptversammlung auf Antrag des Vorstandes für das neue Geschäftsjahr festgelegt wird. Für die Änderung der Mitgliederbeiträge genügt das einfache Mehr. |
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4. Organisation |
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Geschäftsjahr |
Artikel 11 Das Geschäftsjahr beginnt am 1. Oktober und endet am 30. September. |
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Organe |
Artikel 12 Die Organe sind: a) die Hauptversammlung b) der Vorstand c) die Fachkommissionen d) die Kontrollstelle |
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Hauptversammlung |
Artikel 13 Die Hauptversammlung ist das oberste Organ des SCSG. Sie setzt sich aus den Mitgliedern des Clubs zusammen und steht unter dem Vorsitz des Präsidenten oder einem anderen Mitglied des Vorstandes. Die ordentliche Hauptversammlung tritt jährlich einmal im Monat Oktober zusammen. Sie ist zuständig für: a) Wahl der Stimmzähler b) Behandlung von Rekursen gemäss Artikel 6 c) Abnahme des Protokolls der letzten Hauptversammlung d) Abnahme des Jahresberichtes des Präsidenten e) Abnahme der Jahresberichte der Fachwarte f) Abnahme des Jahresberichtes des Kassiers g) Abnahme der Jahresrechnung und des Berichtes der Kontrollstelle h) Décharge-Erteilung an den Vorstand i) Entgegennahme des Budgets, Festsetzung der Jahresbeiträge j) Wahl der Vorstandsmitglieder k) Wahl der Mitglieder der Kontrollstelle l) Ehrungen m) Behandlung der Anträge gemäss Artikel 16 n) Allgemeine Unfrage |
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Einladung |
Artikel 14 Eine ausserordentliche Hauptversammlung kann vom Vorstand jederzeit einberufen werden. Eine ausserordentliche Hauptversammlung muss innert 60 Tagen durchgeführt werden, wenn ein Drittel der stimmberechtigten Mitglieder ein schriftliches Begehren mit Begründung, mit den gewünschten Verhandlungsgegenständen sowie den Anträgen stellt. Ort und Datum der ausserordentlichen Hauptversammlung werden in jedem Falle vom Vorstand festgelegt. |
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Ausserordentliche |
Artikel 15 Die Einladung an die stimmberechtigten Mitglieder erfolgt schriftlich spätestens 14 Tage vor der Versammlung unter Beilage der Traktandenlilste, sowie der zu behandelnden Anträge. Über Traktanden die auf der Liste nicht aufgeführt sind, können keine Beschlüsse gefasst werden, ausser über einen Antrag auf Einberufung einer ausserordentlichen Hauptversammlung. |
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Anträge |
Artikel 16 Anträge von Mitgliedern an die ordentliche Hauptversammlung sind bis spätestens 15. September dem Vorstand schriftlich einzureichen. |
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Beschlussfähigkeit |
Artikel 17 Jede statutengemäss einberufene Hauptversammlung ist beschlussfähig. Ein Zurückkommen auf gefasste Beschlüsse bedarf 2/3 der anwesenden Stimmen. |
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Wahlen |
Artikel 18 Die Wahlen erfolgen grundsätzlich für eine Amtsdauer von einem Jahr. |
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Abstimmungen |
Artikel 19 Statuten- und Reglementsänderungen bedürfen zur Genehmigung der 2/3-Mehrheit der ausgegebenen Stimmen. Alle übrigen Beschlüsse werden mit dem einfachen Mehr der ausgegebenen Stimmen gefasst. Die Abstimmungen erfolgen in jedem Falle offen. Im Falle von Stimmengleichheit entscheidet der Vorsitzende. |
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Vorstand |
Artikel 20 Der Vorstand besteht aus höchstens 11 Mitgliedern. Er setzt sich wie folgt zusammen. a) dem Präsidenten b) dem Vizepräsident c) dem Kassier d) dem Aktuar e) dem Fachwart Schwimmen f) dem Fachwart Wasserspringen g) dem Fachwart Wasserball h) dem Fachwart Synchronschwimmen i) dem Fachwart Schwimmschule k) nach Bedarf zwei weitere Funktionäre |
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Vakanzen |
Treten während des Geschäftsjahres Vakanzen ein, so ergänzt sich der Vorstand bis zur nächsten Hauptversammlung selbst. |
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Beschlussfähigkeit |
Der Vorstand ist beschlussfähig, wenn mehr als die Hälfte seiner Mitglieder anwesend sind. |
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Befugnisse |
Artikel 21 Der Vorstand leitet den Club, vertritt ihn nach aussen und übt in allen Belangen die Oberaufsicht aus. Der Vorstand legt die Aufgaben und Kompetenzen seiner Mitglieder in einer Geschäftsordnung fest. Für den Schwimmclub St. Gallen zeichnen rechtsverbindlich der Präsident oder der Vizepräsident zusammen mit einem anderen Mitglied des Vorstandes. Um die Post- und Bankverbindungen sicher zu stellen, sind mindestens der Kassier und der Präsident als unterschriftsberechtigte Personen zu bezeichnen. |
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Mitarbeiter |
Artikel 22 Der Vorstand kann zur Lösung spezieller Aufgaben ehrenamtliche Mitarbeiter mit beratender Stimme beiziehen. Er ist befugt, besoldete Mitarbeiter anzustellen, sofern von der Hauptversammlung die hierfür erforderlichen Mittel zur Verfügung gestellt werden. |
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Vorstandssitzungen |
Artikel 23 Die Vorstandssitzungen werden vom Präsidenten, bei dessen Abwesenheit vom Vizepräsidenten einberufen und geleitet. Drei oder mehr Vorstandsmitglieder sind berechtigt, vom Präsidenten die Einberufung einer Sitzung zu verlangen. |
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Fachkommissionen |
Artikel 24 Die Fachkommissionen stehen unter der Leitung des zuständigen Fachwartes. |
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Betrieb |
Artikel 25 Die Fachkommissionen organisieren, überwachen und fördern den Sportbetrieb ihres Fachgebietes gemäss Statuten und Reglementen. Der Fachwart ist für die zweckentsprechende Verwendung und Abrechnung der finanziellen Mittel, die der Fachkommission vom Vorstand bewilligt wurden, verantwortlich. |
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Kontrollstelle |
Artikel 26 Die Hauptversammlung wählt zwei Mitglieder in die Kontrollstelle sowie ein weiteres Mitglied als Ersatz. Die Kontrollstelle prüft die Rechnung, erstattet der Hauptversammlung Bericht und stellt Antrag. |
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Haftung |
Artikel 27 Für alle finanziellen Verpflichtungen haftet ausschliesslich das Vereinsvermögen. Eine persönliche Haftung der Vorstandsmitglieder oder der übrigen Mitglieder ist ausgeschlossen. |
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Auflösung |
Artikel 28 Die Auflösung des Vereins ist Sache der Hauptversammlung. Für diesen Beschluss ist die Anwesenheit von ¾ der stimmberechtigten Mitglieder notwendig. Zum Beschluss der Auflösung sind ¾ der anwesenden Stimmen notwendig. Bei einer Auflösung wird ein allfälliges Vermögen und Inventar für eine eventuell spätere Neugründung zurückgelegt und der Stadtkasse St. Gallen zur Aufbewahrung übergeben. Wird innert 10 Jahren kein neuer Schwimmclub St. Gallen gegründet, so verfällt das Vermögen und das Inventar zugunsten der städtischen Sportvereinigung der Stadt St.Gallen (SVS). |
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5. Schlussbestimmungen |
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Inkrafttreten |
Artikel 29 Diese Statuten sind an der Hauptversammlung vom 27. Oktober 2006 genehmigt und in Kraft gesetzt worden. Sie ersetzen jene aus dem Jahre 2001. |
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St. Gallen, 29. August 2006 |
Schwimmclub St. Gallen 1909
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